Themenseite: Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Bitte wählen Sie hier Ihr Interessengebiet

Die Arbeitsschwerpunkte unserer Privatermittler umfassen u.a. auch die folgenden Bereiche:

Personalüberwachungen vorgeblich kranker Mitarbeitern (Blaumacher)
Außendienstkontrolle z.B. bei Spesenbetrug oder Verdacht von privaten Aktivitäten während der Arbeitszeit
Beobachtungen von Angestellten bei Verdacht der Manipulation der Arbeitszeitaufstellung
Aufklärung von Diebstählen, Unterschlagung, Lager- und Transportkriminalität

Kostenloser Rückruf durch einen ConDetect Detektiv
Ihre Anfrage per eMail
Ihre Anfrage per Kontaktformular

Sicherheitssystene | Detektei

 

       
ConDetect - Privatdetektei & Wirtschaftsdetektei
 

 

 

BGH entschied, dass Detektivkosten bei Spritdiebstahl zu erstatten sind

Das es teuer werden kann zu tanken, ohne anschließend den getankten Treibstoff auch zu bezahlen, hat ein Autofahrer erfahren müssen.

An einer Tankstelle hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug für 10,01 Euro betankt, jedoch an der Kasse nur Shopartikel, nicht jedoch den Treibstoff, bezahlt. Anschließend verließ der Autofahrer den Shop, ohne erwähnt zu haben, dass er auch getankt hatte.

In dem Shop gab es zwar eine Videoüberwachung, doch der Betreiber der Tankstelle hatte keine Möglichkeit, an Hand dieser Aufnahmen die Identität des diebischen Autofahrers festzustellen. Diesbezüglich wandte er sich an eine Detektei und erteilte dieser den Auftrag, die Identität des Diebes zu klären, so dass der Tankstellenpächter in die Lage versetzt würde, rechtliche Schritte gegen diese Person einzuleiten.

Im Rahmen ihrer Ermittlungen gelang es der Detektei, den Spritdieb zu identifizieren. In der Folge machte der Tankstellenbetreiber neben der Schadenssumme auch die durch die Ermittlungen der Detektei entstandenen Kosten geltend.

Nach einem Gang durch alle Instanzen urteilten die Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (AZ: VIII ZR 171/10), dass die Detektivkosten rückerstattungsfähig sind.

Auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin wegen mangelnder Informationen keine Möglichkeit gehabt habe, dem Dieb eine Mahnung zur Zahlung des Treibstoffes zukommen zu lassen, sei ihr keine andere Wahl geblieben, als sich an eine Detektei zu wenden.

Dabei war es in den Augen der Richter unerheblich, dass die durch die Ermittlungen der Detektive entstandenen Kosten deutlich über der Schadenssumme lagen. In ihrer Begründung legten die Richter dar, dass der Tankstellenpächter nicht auf Recherchen verzichten muss, nur weil es sich um eine geringe Schadenssumme handelt.

BGH Urteil vom 04.05.2011 – AZ: VIII ZR 171/10

Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: folkd Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: My Space Bookmark bei: twitter.de Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: del.icio.us Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Facebook Bookmark bei: google Bookmark bei: Newsvine Bookmark bei: Yahoo

 

Einsatzgebiete Kosten Linkliste eMail Impressum

 

Detektiv Startseite

Wirtschaftsdetektei

Privatdetektei

Empfehlung

Information

Presse

Kontakt