Themenseite: Detektei Reinbek - Detektive ermitteln in Reinbek

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Sie benötigen den Privatdetektiv Reinbek in Ratzeburg, Lüneburg, Boizenburg oder anderswo im Bundesgebiet? Egal, wo Sie unsere Hilfe benötigen - unsere Privatermittler wahren Ihre Interessen. Bundesweit und auch international.

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War Ihnen bekannt, dass Reinbek erstmalig im Jahr 1238 urkundlich erwähnt wurde? Diese Erwähnung geht auf die Gründung des gleichnamigen Zisterzienserinnenklosters zurück

Die Themenkomplexe dieser Informationsseite informieren Sie auch über Detekteien in Reinbek, Ermittlungen durch Privatdetektive in Reinbek in Sorgerechts- oder Scheidungsangelegenheiten, Nachforschungen durch die Dedektei Reinbek bei Betrug, Diebstahl oder Unterschlagung sowie Recherchen durch Wirtschaftsdetektive in Reinbek bei Verdacht von Versicherungsbetrug oder Spesenmanipulation. Auch die Themenbereiche Privatdedektiv Reinbek, Privatermittler Reinbek sowie Privatdetektiv Reinbek gehören zu dieser Seite.

       
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Detektei Reinbek

Detektive ermitteln in Reinbek

Bei der Aufklärung offener Fragen in privaten Angelegenheiten oder Lösung geschäftlicher Probleme stehen Ihnen unsere Ermittler nicht nur im Raum Reinbek diskret und zuverlässig zur Seite. Bundesweit und international ist es unsere Aufgabe, Ihre Interessen zu wahren.

Haben Sie Fragen? Dann wählen Sie für eine unverbindliche Erstberatung die Rufnummer

0 18 05 - 80 28 80 **

und sprechen mit einem Privatdetektiv oder Wirtschaftsdetektiv über Wege und Möglichkeiten zur Klärung Ihrer Probleme. Sie können uns auch gern zunächst eine kurze und aussagekräftige Darstellung Ihres Anliegens zukommen lassen. Hierfür nutzen Sie bitte das Kontaktformular der Detektei Reinbek. Dabei hinterlassen Sie uns bitte auch eine Telefonnummer für eine diskrete Kontaktaufnahme sowie ein Zeifenster, in welchem Sie am besten erreichbar sind.

Zu den Schwerpunkten der Arbeit der Privatdetektive Reinbek gehören unter anderem auch

Überwachung des Außendienstes bei Verdacht von Spesenbetrug
Aufklärung von unerlaubter Nebentätigkeit
Partnerüberwachung bei Verdacht von Seitensprung und Untreue
Adressermittlung bei unbekannt verzogenen Personen oder Schuldnern
Aufklärung von Lagerdiebstahl und Transportkriminalität
Arbeitsstellenermittlung bei Forderungen

 

Die Betreiberin eines Reisebüros hatte bei einer Versicherung, mit der sie in Geschäftsbeziehung stand, im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung die Stornierung einer Reise gemeldet. Die Kosten hierfür bezifferte sie mit EUR 3.407,00. Ungereimtheiten in der Schadenanzeige, die von der Betreiberin nicht schlüssig geklärt werden konnten, deuteten auf einen Betrug hin. Aus diesem Grunde schaltete die Versicherung Detektive ein, die mit Ermittlungen in dieser Angelegenheit betraut wurden.

Die Detektive konnten ermitteln, dass es den Reiseanbieter, der in der Schadenanzeige genannt worden war, gar nicht gab. Diese angebliche Firma, früher dem Vater der Reisebüroinhaberin gehörend, war mittlerweile abgemeldet. Weitere Ermittlungen ergaben, dass es bei den fraglichen Hotels keine Reisebuchungen gab. Die Detektive ermittelten außerdem, dass der Ehemann der vorgeblichen Kundin, der diese auf der Reise begleiten sollte, im Reisezeitraum gar keinen Urlaub hatte.

Nach Kenntnisnahme der Ermittlungsergebnisse der Detektive erstattete die Versicherung Strafanzeige. Die Reisebüroinhaberin wurde daraufhin auch rechtskräftig verurteilt. Dann weigerte sich diese allerdings, die Detektivkosten in Höhe von EUR 1.873,00 zu bezahlen. Ihrer Argumentation nach seien diese Kosten nicht notwendig gewesen, denn die Versicherung hätte die Ermittlungen auch selbst durchführen oder einfach die Schadensregulierung ablehnen können. Sofern die Versicherung sofort Strafanzeige erstattet hätte, wären nur Kosten durch die daraufhin tätigen Ermittlungsbehörden entstanden. Weiterhin argumentierte sie, die Versicherung habe sich angemaßt, die Ermittlungen selbst durchführen zu wollen. Daher müsse sie auch die Kosten selbst tragen.

Dieser Argumentation mochte sich der zuständige Richter am Amtsgericht München nicht anschließen. Er entschied vielmehr, dass die Versicherung berechtigt gewesen sei, Detektive mit Ermittlungen zu beauftragen, da sie solche Ermittlungen zur Abwehr eines Betruges für erforderlich gehalten habe. Keine Gedanken habe die Versicherung sich hingegen darüber machen müssen, wie man die Kosten für die Person, die einen Versicherungsbetrug begehen wollte, so gering wie möglich halten könne. Die Beauftragung der Detektive sei sachgerecht gewesen – somit gab der Richter der Versicherung recht und verurteilte die Reisebüroinhaberin, der Versicherung die Ermittlungskosten für die Detektei zu erstatten. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 155 C 29902/08)

Der Detektiv Reinbek führt keine Rechtsberatung durch. Wenden Sie sich bei Rechtsberatungsbedarf an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Reinbek.

 

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