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Außendienstkontrolle
durch Detektive
Die Überwachung des Außendienstes
durch Detektive ist zulässig, um den Arbeitseinsatz und das Arbeitsverhalten
des Außendienst-Mitarbeiters zu prüfen.
Haben Sie Außendienstmitarbeiter,
deren Umsätze rückläufig sind, die aber nach eigenen Angaben
täglich von früh bis spät arbeiten? Möglicherweise
sind die tatsächlichen Arbeitszeiten ganz anders als Ihnen gegenüber
dargestellt.
Unsere Detektei hat schon oft
Außendienstmitarbeiter observiert, die erst am späten Vormittag
mit der Arbeit angefangen haben und ein paar Stunden später schon
wieder Feierabend machten. Die in den Wochenberichten dargestellten Arbeitszeiten
unterschieden sich dann stark von der Wirklichkeit, die jeder eingesetzte
Detektiv in seinem Observationsbericht festgehalten hatte.
Im Rahmen einer Beobachtung
dokumentieren unsere Detektive die reale Arbeitszeit und die Dauer von
Kundenbesuchen ebenso wie die täglich zurückgelegten Entfernungen.
Die tägliche Arbeitsleistung wird dabei minutengenau erfasst, denn
nicht selten kommt es auch vor, dass der Vertreter während der Arbeitszeit
zwischenzeitlich privaten Dingen nachgeht und beispielsweise Einkäufe
erledigt oder gar zum Sport geht, während die Zeit als Arbeitszeit
erfasst wird. Anhand der von jedem eingesetzten Detektiv gefertigten Dokumentation
können Sie beurteilen, ob Ihr Außendienstmitarbeiter seine
Wochenberichte manipuliert oder ob diese den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechen.
Nach Abschluss der Tätigkeiten
unserer Detektive erhalten Sie einen detailgenauen, gerichtsverwertbaren
Tätigkeitsbericht mit (falls gefertigt) Fotobelegen oder Videomaterial.
Aus der Rechtssprechung:
Schummelt ein Außendienstmitarbeiter
bei seinen Zeitangaben in den Arbeitsnachweisen, so kann ihn das teuer
zu stehen kommen. Lässt der Arbeitgeber nämlich den Außendienstmitarbeiter
durch eine Detektei überprüfen und die Überwachung der
Arbeitsleistung durch die beobachtenden Detektive ergab, dass die abgerechneten
Zeiten und Reiseberichte gefälscht sind, so kommt der Außendienstmitarbeiter
in die Zahlpflicht.
Das Arbeitsgericht Kassel hat
mit Urteil 4 Ca 255/84 einen Pharmavertreter verurteilt, seinem Arbeitgeber
nicht nur das Gehalt der Woche zurückzuzahlen, in der die Arbeitsberichte
gefälscht waren, was durch die Beobachtung der eingeschalteten Detektive
bewiesen werden konnte. Neben der Gehaltsrückzahlung musste auch
der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen ersetzt
und schließlich die durch die Überwachung und Kontrolle entstandenen
Detektivkosten erstattet werden. Der Detektiv-Bericht hatte eindeutig
bewiesen, dass sich der Pharmavertreter während der Beobachtungszeit
regelmäßig stundenlang im Betrieb seiner Frau aufgehalten und
dort gearbeitet hatte. Er war sogar Gesellschafter der fraglichen Firma
der Ehefrau. In seinen Arbeits- und Tagesberichten hatte er jedoch die
entsprechenden Zeitfenster falsch deklariert und die Berichte dahingehend
gefälscht, indem er auflistete, auch während dieser Zeit für
seinen Arbeitgeber unterwegs gewesen zu sein. Der Vergleich der abgerechneten
Zeiten und den daraus resultierenden Spesen mit den tatsächlichen
Aktivitäten, die durch die Beobachtung der Detektive transparent
wurden, offenbarte den Betrug.
Und übrigens, es spielt
keine Rolle, wo Ihr Außendienstvertreter in Deutschland wohnt und
welches Verkaufsgebiet er betreut, denn die Kontrolle und Beobachtung
von Außendienstlern durch ConDetect Detektive kann bundesweit erfolgen.
Durch ein weit verbreitetes Netz von Detektiven in ganz Deutschland ist
eine Observation auch kurzfristig an jedem Ort möglich, gleichgültig
ob das Einsatzgebiet in Hamburg, München, Berlin, Düsseldorf,
Frankfurt, Stuttgart, Dresden oder sonst wo in Deutschland ist. Durch
die hohe Manpower und das organisierte Netz entstehen nur kurze Anfahrtswege,
selbst dann, wenn es sich um entlegene ländliche Gebiete handelt.
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