Aufklärung
von Diebstahl durch Detektive
Lagerdiebstahl, der Griff in
die Kasse, unerlaubte Mitnahme von Waren, häufige Fehlbeträge
– Themen mit denen ein Detektiv fast täglich konfrontiert wird.
Eine heimliche verdeckte Videoüberwachung
ist oftmals das letzte Mittel, um solche Delikte aufzuklären. Die
von den Videotechnikern unserer Detektei genutzten extrem kleinen Kameras
(minimaler Durchmesser bei einer Objektivdurchführung von 1-2 Millimetern)
können fast überall „unsichtbar“ installiert werden.
Die versteckt installierte
Videokamera wird mit einem Langzeitrecorder oder einem digitalen Aufzeichnungsgerät
verbunden, um ein Fehlverhalten zu dokumentieren. Falls benötigt,
kann das System mit einem Infrarotscheinwerfer für Infrarotlicht
(„unsichtbares Licht“) ausgerüstet werden, so dass auch
Aufnahmen in völliger Dunkelheit möglich sind.
Nach Abschluss der verdeckten
Videoüberwachung übernehmen unsere Privatdetektive bei Bedarf
gerne auch die Auswertung der Aufnahmen und überspielen die relevanten
Szenen auf eine gängige VHS-Videokassette oder Video-CD / DVD. Diese
übergeben wir Ihnen zusammen mit unserer schriftlichen Berichtmappe
als Beweismaterial für das Fehlverhalten des Täters.
Unsere Detektive unterstützen
Sie letztlich auch bei dem Überführungsgespräch mit dem
Täter wenn es darum geht, ein Schuldanerkenntnis zu erlangen.
Fallbeispiel aus der
Praxis:
Der Inhaber einer Konditorei
/ Bäckerei aus dem Großraum Köln hatte den Verdacht des
Kassendiebstahls in einer Filiale seines Unternehmens im Raum Bergisch
Gladbach. Da er die des Diebstahls verdächtige Angestellte aufgrund
seiner häufigen Abwesenheit unmöglich selbst überwachen
konnte und auch alle anderen Aufklärungsversuche der Fehlbeträge
und des Warendiebstahls sowie Gelddiebstahls scheiterten, ließ er
durch unsere Detektei eine versteckte Videokamera im Kassenbereich installieren,
um seinen Verdacht zu bestätigen.
Nach Auswertung der Videoaufnahmen
stellte sich schnell heraus, dass die Tatverdächtige tatsächlich
täglich heimlich in die Kasse gegriffen hatte. Das gestohlene Geld
steckte sie dabei jeweils unmittelbar in ihre Hosentasche.
Nachdem die Täterin durch
den Arbeitgeber und zwei Detektive unserer Detektei mit den Aufnahmen
konfrontiert wurde, gab sie nach anfänglichem Leugnen recht schnell
zu, schon mehrere Monate in die Kasse gegriffen zu haben, um teure Anschaffungen
zu machen, die sie sonst nicht hätte begleichen können. In Zusammenarbeit
mit einem Rechtsanwalt wurde ein Vertrag aufgesetzt, der die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses festhielt und gleichzeitig in einem Schuldanerkenntnis
die gesamten gestohlenen und unterschlagenen Beträge enthielt. Diese
Vereinbarung wurde dann notariell beglaubig, was eine Vollstreckung der
Schadensumme ermöglichte. Der Fall konnte dann geschlossen werden.
Übrigens, gut
zu wissen:
Das Bundesarbeitsgericht Erfurt
hat geurteilt, dass ein Arbeitgeber, der einen konkreten Diebstahlsverdacht
gegen seine Mitarbeiter hat, die Angestellten heimlich mit einer Videokamera
überwachen lassen darf. (BAG 2 AZR 51/02).
Das Landgericht Zweibrücken
hat entschieden, dass die durch heimliche Videoaufnahmen festgestellten
Beweismittel auch im Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen,
wenn die Tataufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht
möglich war.
Zu guter Letzt: Einem Arbeitnehmer
darf auch fristlos gekündigt werden, wenn er Diebstähle seiner
Kollegen duldet. Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos
gekündigt, der einen Kollegen bei Diebstählen beobachtete, dies
aber nicht seinem Arbeitgeber meldete. Im Zusammenhang mit Diebstählen
war eine heimliche Videoüberwachung veranlasst worden. Die Videoaufnahmen
zeigten dann bei der Auswertung einen Angestellten in unmittelbarer Nähe
zu seinen Kollegen, die eindeutig rechtswidrige Handlungen begingen. Der
Angestellte hatte weder während der Tatvorgänge noch nachher
etwas unternommen. Deswegen wurde auch ihm die fristlose Kündigung
ausgesprochen.
Der Fall ging vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. urteilte, schon das Zuschauen habe bereits
einen Verdacht der Beihilfe zum Diebstahl begründet und sei durch
die rechtmäßige heimliche Videoüberwachung bewiesen worden.
Ein solches Verhalten müsse der der Arbeitgeber keinesfalls dulden
und dürfe daher dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Ohne die
versteckten Videokameras wäre eine Beweisführung dieser Art
nicht möglich gewesen.
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