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ConDetect - Privat- & Wirtschaftsdetektei - DiebstahlAufklärung von Diebstahl durch Detektive

Lagerdiebstahl, der Griff in die Kasse, unerlaubte Mitnahme von Waren, häufige Fehlbeträge – Themen mit denen ein Detektiv fast täglich konfrontiert wird.

Eine heimliche verdeckte Videoüberwachung ist oftmals das letzte Mittel, um solche Delikte aufzuklären. Die von den Videotechnikern unserer Detektei genutzten extrem kleinen Kameras (minimaler Durchmesser bei einer Objektivdurchführung von 1-2 Millimetern) können fast überall „unsichtbar“ installiert werden.

Die versteckt installierte Videokamera wird mit einem Langzeitrecorder oder einem digitalen Aufzeichnungsgerät verbunden, um ein Fehlverhalten zu dokumentieren. Falls benötigt, kann das System mit einem Infrarotscheinwerfer für Infrarotlicht („unsichtbares Licht“) ausgerüstet werden, so dass auch Aufnahmen in völliger Dunkelheit möglich sind.

Nach Abschluss der verdeckten Videoüberwachung übernehmen unsere Privatdetektive bei Bedarf gerne auch die Auswertung der Aufnahmen und überspielen die relevanten Szenen auf eine gängige VHS-Videokassette oder Video-CD / DVD. Diese übergeben wir Ihnen zusammen mit unserer schriftlichen Berichtmappe als Beweismaterial für das Fehlverhalten des Täters.

Unsere Detektive unterstützen Sie letztlich auch bei dem Überführungsgespräch mit dem Täter wenn es darum geht, ein Schuldanerkenntnis zu erlangen.

Fallbeispiel aus der Praxis:

Der Inhaber einer Konditorei / Bäckerei aus dem Großraum Köln hatte den Verdacht des Kassendiebstahls in einer Filiale seines Unternehmens im Raum Bergisch Gladbach. Da er die des Diebstahls verdächtige Angestellte aufgrund seiner häufigen Abwesenheit unmöglich selbst überwachen konnte und auch alle anderen Aufklärungsversuche der Fehlbeträge und des Warendiebstahls sowie Gelddiebstahls scheiterten, ließ er durch unsere Detektei eine versteckte Videokamera im Kassenbereich installieren, um seinen Verdacht zu bestätigen.

Nach Auswertung der Videoaufnahmen stellte sich schnell heraus, dass die Tatverdächtige tatsächlich täglich heimlich in die Kasse gegriffen hatte. Das gestohlene Geld steckte sie dabei jeweils unmittelbar in ihre Hosentasche.

Nachdem die Täterin durch den Arbeitgeber und zwei Detektive unserer Detektei mit den Aufnahmen konfrontiert wurde, gab sie nach anfänglichem Leugnen recht schnell zu, schon mehrere Monate in die Kasse gegriffen zu haben, um teure Anschaffungen zu machen, die sie sonst nicht hätte begleichen können. In Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt wurde ein Vertrag aufgesetzt, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festhielt und gleichzeitig in einem Schuldanerkenntnis die gesamten gestohlenen und unterschlagenen Beträge enthielt. Diese Vereinbarung wurde dann notariell beglaubig, was eine Vollstreckung der Schadensumme ermöglichte. Der Fall konnte dann geschlossen werden.

Übrigens, gut zu wissen:

Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat geurteilt, dass ein Arbeitgeber, der einen konkreten Diebstahlsverdacht gegen seine Mitarbeiter hat, die Angestellten heimlich mit einer Videokamera überwachen lassen darf. (BAG 2 AZR 51/02).

Das Landgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die durch heimliche Videoaufnahmen festgestellten Beweismittel auch im Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen, wenn die Tataufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich war.

Zu guter Letzt: Einem Arbeitnehmer darf auch fristlos gekündigt werden, wenn er Diebstähle seiner Kollegen duldet. Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, der einen Kollegen bei Diebstählen beobachtete, dies aber nicht seinem Arbeitgeber meldete. Im Zusammenhang mit Diebstählen war eine heimliche Videoüberwachung veranlasst worden. Die Videoaufnahmen zeigten dann bei der Auswertung einen Angestellten in unmittelbarer Nähe zu seinen Kollegen, die eindeutig rechtswidrige Handlungen begingen. Der Angestellte hatte weder während der Tatvorgänge noch nachher etwas unternommen. Deswegen wurde auch ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Der Fall ging vor Gericht. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. urteilte, schon das Zuschauen habe bereits einen Verdacht der Beihilfe zum Diebstahl begründet und sei durch die rechtmäßige heimliche Videoüberwachung bewiesen worden. Ein solches Verhalten müsse der der Arbeitgeber keinesfalls dulden und dürfe daher dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Ohne die versteckten Videokameras wäre eine Beweisführung dieser Art nicht möglich gewesen.

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