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Unter anderem gehören auch die folgenden Punkte zu den Schwerpunkten der Tätigkeit unserer Detektive:
Informieren Sie sich hier auch zu den Themen Filialüberprüfung durch Detekteien, Detektive führen Kontrollbesuche durch sowie die Überprüfung von Mitarbeitern durch Privatedetektive bei Verdacht auf Unterschlagung oder Diebstahl.
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Detektive führen Kontrolltätigkeiten / Testkäufe durchUnsere Detektive überprüfen nach Ihren Vorgaben und in Absprache mit Ihnen die in Ihrem Betrieb oder in Ihren Fillialen tätigen Angestellten auf deren Aufmerksamkeit, das Beratungsverhalten, die Kundenfreundlichkeit, Ansprache des Kunden, Fachkompetenz, Ehrlichkeit und das äußere Erscheinungsbild. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, im Rahmen von Testkäufen mögliche Unterschlagungen und Betrugsfälle aufzudecken. Die Testkäufer können dabei ebenfalls prüfen, ob Ihre Verkaufsvorgaben eingehalten und umgesetzt werden, z.B. wenn es um sogenannte Zusatzverkäufe oder Servicepakete geht. Die als Testkäufer eingesetzten Detektive werden dabei auf Ihre Vorgaben und Wünsche eingestellt und arbeiten bei jedem Fillialbesuch einen vorher festgelegten Fragenkatalog ab. Hierbei agiert jeder Detektiv individuell nach Ihren Vorgaben. Nach Abschluss der Testkäufe und Testkundenbesuche werden die gewonnenen Erkenntnisse in Form einer ausführlichen Dokumentation erfasst und niedergelegt. Ihre Infohotline zum Thema Testkauf und Kontrollbesuch: 0 18 05 - 80 28 80 ** Und übrigens, die Rechtssprechung sagt, dass Verkäufer ohne Zustimmung des Betriebsrates durch Testeinkäufe, die durch Detektive ausgeführt werden, kontrolliert werden dürfen. Ein Geschäft hatte Privatdetektive beauftragt, durch Testkäufe zu überprüfen, wie sich das Personal einerseits gegenüber Kunden verhält und ob andererseits Kassiererinnen korrekte Preise beim Kassiervorgang in die Kasse eingeben. Der Betriebsrat ist vorher nicht darüber informiert worden und klagte dann wegen der angeblichen Unzulässigkeit der Kontrollen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt urteilten: Aufträge dieser Art an eine Detektei unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates und sind folglich zulässig und müssen dem Betriebsrat im Vorfeld nicht zur Kenntnis gebracht werden (BAG Erfurt, 1 ABR 34/00).
Fallbeispiel aus der detektivischen Praxis: Ein Fillialist aus Bayern stellte fest, dass einige Zweigstellen und Fillialen im Vergleich zu anderen deutlich schlechtere Umsatzzahlen erwirtschaftete, wobei die Zahlen schon um entscheidende Faktoren wie Einzugsbereich, vergangenheitsbezogene Vergleichswerte und lokale Konkurrenzsituation bereinigt waren. Die Überprüfung der Fillialen durch als Testkäufer eingesetzte Detektive ergab bei Fillialen in Würzburg, Regensburg und Ingolstadt erhebliche Qualitätseinbrüche im Vergleich zu anderen Fillialen. Mangelhafte Ordnung, unzulängliche Beratung sowie Unfreundlichkeit beim Reklamationsverhalten und offensichtliches Desinteresse beim Personal, begünstigt durch unzureichende Führung seitens der Fillialleitung, führten zu unzufriedenen Kunden, die sich zum Wettbewerb orientierten. Daraus resultierten vermutlich große Teile der Umsatzeinbußen. Im Zuge der vergleichenden Berichterstattung hatte die Geschäftsleitung in München genügend Indikatoren an der Hand, die betreffenden Fillialen nun durch interne Maßnahmen wieder auf den rechten Kurs zu bringen. |