Themenseite: Detektei überwacht Mitarbeiter bei unerlaubter Nebentätigkeit

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Auch die folgenden Tätigkeitsbereiche gehören zu den Schwerpunkten der Arbeit von Detekteien in ganz Deutschland:

Überwachungen bei Verdacht der Schwarzarbeit
Personalüberprüfung bei überhöhten Fehlzeiten (Blaumacher, krank feiern)
Außendienstkontrolle bei Spesenbetrug oder privaten Aktivitäten während der Arbeitszeit
Aufklärung von Lagerdiebstahl und Tranpsortkriminalität
Einschleusung verdeckter Ermittler in Ihr Unternehmen
Befürchten Sie Untreue oder Fremdgehen in Ihrer Partnerschaft?
Privatdetektive ermitteln bei Streit um den Trennungsunterhalt
Detektive führen Ermittlungen zum Arbeitgeber durch
Haben Sie Forderungsausfälle?
Detektive ermitteln bei unlauterem Wettbewerb
Ermittlungen in Scheidungsangelegenheiten

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Diese Seite informiert Sie u.a. auch zu den Themenbereichen Observationen durch Detektive bei Schwarzarbeit beim Verdacht auf einen vorgeschobenen Krankheitsfall, Nebentätigkeit trotz Krankenschein und Überwachung vorgeblich kranker Mitarbeiter.

       
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Detektive weisen unerlaubte Nebentätigkeit nach

Detektive beweisen durch gezielte Ermittlungen und Beobachtungen die nicht genehmigte Nebentätigkeit Ihrer Mitarbeiter.

Haben Sie den konkreten Verdacht, dass einer Ihrer Mitarbeiter einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgeht? Benutzt dieser Mitarbeiter für seine nicht durch Sie genehmigten Nebentätigkeiten möglicherweise sogar noch Ihre Fahrzeuge, Ihre Werkzeuge und vielleicht sogar auch Ihr Material?

Oder noch extremer - unterbietet er vielleicht sogar Angebote, die Sie Ihren Kunden unterbreiten um selber unter der Hand oder gegen eine niedrige Rechnung den Auftrag abzuwickeln? Oder ist ein Arbeitnehmer auf der Arbeit stets übermüdet und bringt nicht mehr die normale oder für ihn sonst übliche Arbeitsleistung? Das kann ein Indiz für eine unerlaubte Nebentätigkeit sein.

Durch Observationen und Ermittlungen dokumentieren unsere Detektive das Verhalten solcher im Verdacht stehender Mitarbeiter und beweisen ein mögliches arbeitsrechtliches Fehlverhalten. Denn durch eine unerlaubte Nebentätigkeit kann das Arbeitsverhältnis in schwerwiegender Weise verletzt werden, da die arbeitsvertraglichen Pflichten missachtet werden. Dies kann weitreichende Arbeitsrechtliche Folgen haben. Ein Detektiv kann hier Licht ins Dunkel bringen.

Die Aufklärung durch eine Detektei ist oftmals das Einzige Mittel, um entsprechende Beweise zu erlangen. In der Regel ist die Arbeitskraft bei einer Arbeitsstelle dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Eine Nebentätigkeit ist meist nur mit einer expliziten Genehmigung seitens des Arbeitgebers statthaft.

Die Gründe dafür liegen auf der Hand.
Einerseits soll die Arbeitskraft in voller Stärke dem eigentlichen Arbeitgeber zugute kommen und den Arbeitnehmer vor einer möglichen Überbelastung schützen. Denn das könnte sich widerum für den Arbeitgeber negativ auswirken, da der Arbeitnehmer übermüdet ist und seine normale Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Auch eine radikal erhöhte Unfallgefahr während der Arbeitszeit ist eine übliche Folge eines ausgelaugten Mitarbeiters, der ausgiebigen Nebentätigkeiten nachgeht.

Andererseits soll der Arbeitgeber durch diese Regelung auch vor einem konkurrenten Verhalten des Mitarbeiters geschützt werden, da dieser dadurch in direkte Konkurrenz zum Arbeitgeber treten könnte. Durch eine zielgerichtete Observation unserer Detektive kann auch Ihrem Arbeitnehmer eine unerlaubte Nebentätigkeit nachgewiesen werden.

Aus der Rechtssprechung:

Generell gilt, wenn ein konkreter Verdacht auf das Ausüben einer unerlaubten Tätigkeit besteht, so darf ein Detektiv mit der Aufklärung betraut werden. Hier gilt die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes Kassel (1 ABR 26/90).

Mit Urteil vom 11.12.2001 (9 AZR 464/100) hat das Bundesarbeitsgericht Erfurt entschieden, dass ein Arbeitnehmer für eine Nebentätigkeit bei seinem Arbeitgeber eine Zustimmung einholen muss, wenn dieses sogar im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Übrigens, auch Beamte dürfen nicht einfach einer Nebentätigkeit nachgehen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit AZ 3 A 11578/01.OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass Beamte nur mit Erlaubnis einer Nebentätigkeit nachgehen dürfen.

Zu guter Letzt:

Auch während des Erziehungsurlaubes darf keine Nebentätigkeit ausgübt werden wie das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. mit Aktenzeichen 6 Ca 254/00 urteilte und feststellte, dass Nebentätigkeiten für ein anderes Unternehmen (hier für die Konkurrenz) während des Erziehungsurlaubes eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigte.

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