verdeckte
Videoüberwachung
Lagerdiebstahl, der Griff in
die Kasse, unerlaubte Mitnahme von Waren, häufige Fehlbeträge,
oder auch Schäden an Heim und Hof im privaten Bereich – Themen
mit denen ein Detektiv fast täglich konfrontiert wird.
Eine heimliche verdeckte Videoüberwachung
ist das letzte Mittel, um Delikte dieser Art aufzuklären. Die von
den Videotechnikern unserer Detektei genutzten sehr kleinen Kameras (minimaler
Durchmesser bei einer Objektivdurchführung von 1-2 Millimetern) können
fast überall „unsichtbar“ installiert werden.
Die versteckt installierte
Videokamera wird mit einem Langzeitrecorder oder einem digitalen Aufzeichnungsgerät
verbunden, um alle Sachverhalte zu dokumentieren. Falls benötigt,
kann das System mit einem Infrarotscheinwerfer für Infrarotlicht
(„unsichtbares Licht“) ausgerüstet werden, so dass auch
Aufnahmen bei Dunkelheit möglich sind.
Nach Abschluss der verdeckten
Videoüberwachung übernehmen unsere Privatdetektive bei Bedarf
gerne auch die Auswertung der Aufnahmen und überspielen die relevanten
Szenen auf eine VHS-Videokassette oder CD / DVD. Diese erhalten Sie zusammen
mit unserer schriftlichen Berichtmappe als Beweismaterial für das
Fehlverhalten des Täters.
Fallbeispiel aus der
Praxis:
Der Inhaber einer Konditorei
/ Bäckerei aus dem Großraum Köln hatte den begründeten
Verdacht des Kassendiebstahls in einer Filiale seines Unternehmens im
Raum Bergisch Gladbach. Da er die des Diebstahls verdächtige Angestellte
aufgrund seiner häufigen Abwesenheit nicht selbst überwachen
konnte und auch alle anderen Aufklärungsversuche der Fehlbeträge
sowie Gelddiebstahls scheiterten, ließ er durch unsere Detektei
eine versteckte Videokamera im Kassenbereich installieren, um seinen Verdacht
zu beweisen.
Nach Auswertung der gefertigten
Videoaufnahmen durch einen unserer Detektive stellte sich schnell heraus,
dass die Tatverdächtige tatsächlich täglich heimlich in
die Kasse gegriffen hatte. Das gestohlene Geld steckte sie dabei jeweils
unmittelbar in ihre Hosentasche.
Nachdem die Täterin durch
den Arbeitgeber und zwei Detektive unserer Detektei mit den Aufnahmen
konfrontiert wurde, gab sie nach anfänglichem Leugnen zu, schon längere
Zeit in die Kasse gegriffen zu haben, um teure Anschaffungen zu machen,
die sie sich sonst nicht hätte leisten können. In Kooperation
mit einem Rechtsanwalt wurde ein Vertrag aufgesetzt, der die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses regelte und gleichzeitig in einem Schuldanerkenntnis
die gesamten gestohlenen und unterschlagenen Beträge auflistete.
Diese Vereinbarung wurde dann durch einen Notar beglaubigt, was eine Vollstreckung
der Schadensumme möglich machte.
Gut zu wissen: Das Bundesarbeitsgericht
Erfurt hat geurteilt, dass ein Arbeitgeber, der einen konkreten Diebstahlsverdacht
gegen seine Mitarbeiter hat, die Angestellten heimlich mit Hilfe einer
Videokamera überwachen lassen darf (BAG 2 AZR 51/02).
Das Landgericht Zweibrücken
hat entschieden, dass die durch heimliche Videoaufnahmen festgestellten
Beweismittel auch in einem Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen,
wenn die Tataufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht
möglich war.
Wichtige Nebenerkenntnisse
aus einer Videoüberwachung können auch genutzt werden:
Einem Arbeitnehmer darf fristlos
gekündigt werden, wenn er Diebstähle seiner Kollegen duldet.
Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt,
der Kollegen bei Diebstählen beobachtete, dies aber nicht seinem
Arbeitgeber meldete. Im Zusammenhang mit Diebstählen war eine heimliche
Videoüberwachung veranlasst worden. Die Videoaufnahmen zeigten dann
bei der Auswertung einen Angestellten in unmittelbarer Nähe zu seinen
Kollegen, die eindeutig rechtswidrige Handlungen begingen. Dieser Angestellte
hatte weder während der Tatvorgänge noch nachher etwas unternommen.
Deswegen wurde auch ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Der Fall ging vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. urteilte, schon das Zuschauen habe bereits
einen Verdacht der Beihilfe zum Diebstahl begründet und sei durch
die Videoüberwachung bewiesen worden. Ein solches Verhalten müsse
der der Arbeitgeber keinesfalls dulden und dürfe daher dem Arbeitnehmer
fristlos kündigen. Ohne die versteckten Videokameras wäre eine
Beweisführung dieser Art nicht möglich gewesen.
Auch im Privatbereich kann
eine heimliche Videoüberwachung zur Aufklärung unbekannter Sachverhalte
notwendig sein.
Das Amtsgericht Zerbst hatte
in einem Fall zu entscheiden, wo es um das wilde Urinieren im Keller eines
Mietshauses ging. In dem Mietshaus wurde monatelang wild uriniert. Der
Täter war nicht bekannt. Da eine Überführung des Täters
nur durch Beweise möglich war wurde als Lösung der Angelegenheit
eine verdeckte Videoüberwachungsanlage installiert. Durch die Videoüberwachung
konnte ein Mieter des Hauses überführt werden, der der Verursacher
des Urinierens war.
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse
konnte dem Mieter fristlos gekündigt werden. Das Urinieren im Keller
ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters, die auch eine fristlose
Kündigung rechtfertigt. Die verdeckte Videoüberwachung war zulässig
und wurde als Beweismaterial zugelassen, da der Vermieter vorher auch
andere Nachforschungen angestellt hatte, die keine Aufklärung des
Sachverhalts ergaben (Amtsgericht Zerbst, 6 C 614/02).
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