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Auch die folgenden Tätigkeitsfelder gehören unter anderem zu den Arbeitsschwerpunkten unserer Detektei:
Außendienstkontrolle bei Verdacht des Spesenbetrugs oder privater Aktivitäten während der Arbeitszeit
Personalüberwachung bei Missbrauch der Lohnfortzahlung / krank feiern / Blaumacher
Kontrolltätigkeiten / Testkäufe durch Privatermittler
Observationen bei Verdacht der Untreue / Seitensprung / Fremdgehen in der Beziehung
Bewerberüberprüfung / Referenzüberprüfung
Suche nach Abhörgeräten
Aufklärung von Lagerdiebstahl und Transportkriminalität
Mitarbeiterüberwachung zur Aufklärung von Diebstahl oder Sabotage
Eingeschleuste Detektive agieren in Ihrem Unternehmen als neue Kollegen und sammeln Beweise
Thema: Aufklärung von Lagerdiebstahl und Transportkriminalität
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Diebstähle
im Lager oder vom LKW aufzklären. Durch
Observationen
können Detektive feststellen, ob ein Fahrer Waren an nicht authorisierten
Stellen ablädt oder sogar in der eigenen Garage Ware einlagert.
Eingeschleuste
Detektive agieren als neue Kollegen in der verdächtigen Abteilung
und sammeln Informationen. Möglicherweise ist auch eine
verdeckte
Videoüberwachung das geeignete Mittel, den oder die Täter zu überführen.
Ein Ermittler unseres Teams wird mit Ihnen gern die Möglichkeiten und Wege in Ihrer speziellen Angelegenheit besprechen.
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Auch die Themenbereiche Lagerdiebstahl, Kassendiebstahl, Warendiebstahl, Betrug, Unterschlagung, Überwachung durch Detektive bei Vandalismus und Sachbeschädigung und Überwachung durch Miniaturkameras gehören zu dieser Informationsseite.
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Verdeckte VideoüberwachungLagerdiebstahl, der Griff in die Kasse, unerlaubte Mitnahme von Waren, häufige Fehlbeträge, oder auch Schäden an Heim und Hof im privaten Bereich – Themen mit denen ein Detektiv fast täglich konfrontiert wird. Eine heimliche verdeckte Videoüberwachung ist das letzte Mittel, um Delikte dieser Art aufzuklären. Die von den Videotechnikern unserer Detektei genutzten sehr kleinen Kameras (minimaler Durchmesser bei einer Objektivdurchführung von 1-2 Millimetern) können fast überall „unsichtbar“ installiert werden. Die versteckt installierte Videokamera wird mit einem Langzeitrecorder oder einem digitalen Aufzeichnungsgerät verbunden, um alle Sachverhalte zu dokumentieren. Falls benötigt, kann das System mit einem Infrarotscheinwerfer für Infrarotlicht („unsichtbares Licht“) ausgerüstet werden, so dass auch Aufnahmen bei Dunkelheit möglich sind. Nach Abschluss der verdeckten Videoüberwachung übernehmen unsere Privatdetektive bei Bedarf gerne auch die Auswertung der Aufnahmen und überspielen die relevanten Szenen auf eine VHS-Videokassette oder CD / DVD. Diese erhalten Sie zusammen mit unserer schriftlichen Berichtmappe als Beweismaterial für das Fehlverhalten des Täters. Fallbeispiel aus der Praxis: Der Inhaber einer Konditorei / Bäckerei aus dem Großraum Köln hatte den begründeten Verdacht des Kassendiebstahls in einer Filiale seines Unternehmens im Raum Bergisch Gladbach. Da er die des Diebstahls verdächtige Angestellte aufgrund seiner häufigen Abwesenheit nicht selbst überwachen konnte und auch alle anderen Aufklärungsversuche der Fehlbeträge sowie Gelddiebstahls scheiterten, ließ er durch unsere Detektei eine versteckte Videokamera im Kassenbereich installieren, um seinen Verdacht zu beweisen. Nach Auswertung der gefertigten Videoaufnahmen durch einen unserer Detektive stellte sich schnell heraus, dass die Tatverdächtige tatsächlich täglich heimlich in die Kasse gegriffen hatte. Das gestohlene Geld steckte sie dabei jeweils unmittelbar in ihre Hosentasche.
Gut zu wissen: Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat geurteilt, dass ein Arbeitgeber, der einen konkreten Diebstahlsverdacht gegen seine Mitarbeiter hat, die Angestellten heimlich mit Hilfe einer Videokamera überwachen lassen darf (BAG 2 AZR 51/02). Das Landgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die durch heimliche Videoaufnahmen festgestellten Beweismittel auch in einem Strafverfahren berücksichtigt werden dürfen, wenn die Tataufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich war. Wichtige Nebenerkenntnisse aus einer Videoüberwachung können auch genutzt werden: Einem Arbeitnehmer darf fristlos gekündigt werden, wenn er Diebstähle seiner Kollegen duldet. Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, der Kollegen bei Diebstählen beobachtete, dies aber nicht seinem Arbeitgeber meldete. Im Zusammenhang mit Diebstählen war eine heimliche Videoüberwachung veranlasst worden. Die Videoaufnahmen zeigten dann bei der Auswertung einen Angestellten in unmittelbarer Nähe zu seinen Kollegen, die eindeutig rechtswidrige Handlungen begingen. Dieser Angestellte hatte weder während der Tatvorgänge noch nachher etwas unternommen. Deswegen wurde auch ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen. Der Fall ging vor Gericht. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. urteilte, schon das Zuschauen habe bereits einen Verdacht der Beihilfe zum Diebstahl begründet und sei durch die Videoüberwachung bewiesen worden. Ein solches Verhalten müsse der der Arbeitgeber keinesfalls dulden und dürfe daher dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Ohne die versteckten Videokameras wäre eine Beweisführung dieser Art nicht möglich gewesen. Auch im Privatbereich kann eine heimliche Videoüberwachung zur Aufklärung unbekannter Sachverhalte notwendig sein. Das Amtsgericht Zerbst hatte in einem Fall zu entscheiden, wo es um das wilde Urinieren im Keller eines Mietshauses ging. In dem Mietshaus wurde monatelang wild uriniert. Der Täter war nicht bekannt. Da eine Überführung des Täters nur durch Beweise möglich war wurde als Lösung der Angelegenheit eine verdeckte Videoüberwachungsanlage installiert. Durch die Videoüberwachung konnte ein Mieter des Hauses überführt werden, der der Verursacher des Urinierens war. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse konnte dem Mieter fristlos gekündigt werden. Das Urinieren im Keller ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die verdeckte Videoüberwachung war zulässig und wurde als Beweismaterial zugelassen, da der Vermieter vorher auch andere Nachforschungen angestellt hatte, die keine Aufklärung des Sachverhalts ergaben (Amtsgericht Zerbst, 6 C 614/02). |