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§ Juristische Quellen zur Erstattung von Detektivkosten § Detektivkosten sind auch privat
absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. Detektivkosten zur Ermittlung
eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können
im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. Vorprozessuale Detektivkosten
sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung
eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur
Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende
gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne
von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war. Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten
zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn
der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine
Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die
prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann. Die Notwendigkeit und der Umfang
der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von
schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen. Verdeckte Videoüberwachung
in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder
Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit
bietet, den Täter zu ermitteln. Bei Beobachtung von Mitarbeitern
muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme
informieren. Unter anderem haben der erste
Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und
Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten
als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig
bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene
Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die
Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich
nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung
ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit
nur vortäuscht. Mieter, die in einem Räumungsprozess
mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als
unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen. KEINE RECHTSBERATUNG! |
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