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Zu den Schwerpunkten unserer Detektei gehören
Ermittlungen bei Forderungsausfall, z.B. Suche nach pfändbaren Vermögenswerten
Recherchen in Scheidungssachen z.B. bei Streit um den nachehelichen Unterhalt
Außendienstkontrolle zum Nachweis von Spesenbetrug oder privaten Aktivitäten während der Arbeitszeit
Lauschabwehr - suche nach illegalen Abhörgeräten
Thema: unerlaubte Nebentätigkeit
Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Mitarbeiter trotz Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gar nicht krank ist? Oder erscheint Ihr Angestellter häufig völlig übermüdet an seinem Arbeitsplatz?
Informieren Sie sich, wie Sie bei
Verdacht
einer unerlaubten Nebentätigkeit Ihrer Mitarbeiter vorgehen können.
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Thema: vorgetäuschter Eigenbedarf
Wurde Ihnen von Ihrem Vermieter die Wohnung gekündigt mit der Begründung des Eigenbedarfs? Vermuten Sie, dass es sich dabei nur um einen Vorwand handelt?
Privatdetektive
ermitteln bei vorgetäuschtem Eigenbedarf. Informieren Sie sich.
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Die Bereiche dieser Internetseite beziehen sich ebenfalls auf die Themenbereiche Aufklärung von Untreue und Seitensprung in der Partnerschaft, Beobachtungen durch Privatdetektive in Scheidungssachen, Ermittlungen bei Streit um Unterhalt, Trennungsunterhalt oder Sorgerecht, sowie die Beweissicherung durch Detektive in vielen weiteren privaten oder geschäftlichen Angelegenheiten.
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KEINE RECHTSBERATUNG!
Diese Rubrik dient lediglich der Information. Für juristische Fragen
im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen.
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Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte für Sie aufgeführt, welchen Sie entnehmen können, dass die Kosten für die Beauftragung einer Detektei unter bestimmten Voraus- setzungen sowohl für Firmen als auch für Privatpersonen absetzbar, bzw. erstattungsfähig sein können. In vielen Fällen kann der Verursacher für Detektivkosten - oder zumindest für einen Teilbetrag davon - in Regress genommen werden. Diesbezüglich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die jedoch am Einzelfall orientiert ist. Grundsätzlich stellen die Gerichte darauf ab, ob der Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war, oder ob es u.U. einfachere zumutbare Methoden gegeben hätte. In jedem Falle empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. § Juristische Quellen zur Erstattung von Detektivkosten §Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt
erstattungsfähig sein. Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit
einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des
Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph
91, Abs. 1 ZPO war. Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte
Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen
verändern kann. Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten
nachzuweisen. Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der
Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren. Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74)
in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig
erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür
in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter
Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven,
können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen. Damit die Kosten für eine Videoüberwachung durch eine Detektei erstattungsfähig sind, ist die Voraussetzung eines konkreten Verdachts einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Verfehlung notwendig. Ein allgemeiner Generalverdacht ist zum Kostenersatz alleine nicht ausreichend. Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsinstanz zum Arbeitsgericht Aachen (AZ 4 Sa 772/06). Nach ständiger obergerichtlicher wie auch höchstrichterlichre Rechtssprechung ist es so, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Detektei zur Aufklärung eines erheblichen Vertragsverstoßes seitens des Angestellten bei dessen schuldhafter Verletzung des Vertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Straftatbestandes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Normen des Strafgesetzbuches zu erstatten sind. Solche Erstattungsansprüche erfüllen die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a und 3 b ArbGG. Die drei Detektive Über welche Aspekte Gerichte zu entscheiden haben ist mitunter schon interessant. So hatte das Bundespatentgericht zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Die drei Detektive“ schutzbedürftig ist oder nicht. Es ging dabei um eine Geschichte über drei Detektive. Hierzu sollte als Marke „Die drei Detektive“ angemeldet werden. Es wurde festgestellt, dass dieser Marke „Die drei Detektive“ eine im Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden, und zwar im Sinne einer eindeutigen Inhaltsangabe einer Geschichte über die besagten 3 Detektive. Allerdings besteht der inhaltsbezogene Werktitel nicht die erforderliche Unterscheidungskraft und unterlieg daher einem Freihaltungsbedürfnis. Bundespatentgericht München vom 19.01.2005
unter Zugrundelegung von MarkenG §8 Abs. 2 Nr. 1, 2. |