BGH entschied, dass Detektivkosten bei Spritdiebstahl zu erstatten sind
Das es teuer werden kann zu tanken, ohne anschließend den getankten Treibstoff auch zu bezahlen, hat ein Autofahrer erfahren müssen.
An einer Tankstelle hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug für 10,01 Euro betankt, jedoch an der Kasse nur Shopartikel, nicht jedoch den Treibstoff, bezahlt. Anschließend verließ der Autofahrer den Shop, ohne erwähnt zu haben, dass er auch getankt hatte.
In dem Shop gab es zwar eine Videoüberwachung, doch der Betreiber der Tankstelle hatte keine Möglichkeit, an Hand dieser Aufnahmen die Identität des diebischen Autofahrers festzustellen. Diesbezüglich wandte er sich an eine Detektei und erteilte dieser den Auftrag, die Identität des Diebes zu klären, so dass der Tankstellenpächter in die Lage versetzt würde, rechtliche Schritte gegen diese Person einzuleiten.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen gelang es der Detektei, den Spritdieb zu identifizieren. In der Folge machte der Tankstellenbetreiber neben der Schadenssumme auch die durch die Ermittlungen der Detektei entstandenen Kosten geltend.
Nach einem Gang durch alle Instanzen urteilten die Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (AZ: VIII ZR 171/10), dass die Detektivkosten rückerstattungsfähig sind.
Auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin wegen mangelnder Informationen keine Möglichkeit gehabt habe, dem Dieb eine Mahnung zur Zahlung des Treibstoffes zukommen zu lassen, sei ihr keine andere Wahl geblieben, als sich an eine Detektei zu wenden.
Dabei war es in den Augen der Richter unerheblich, dass die durch die Ermittlungen der Detektive entstandenen Kosten deutlich über der Schadenssumme lagen. In ihrer Begründung legten die Richter dar, dass der Tankstellenpächter nicht auf Recherchen verzichten muss, nur weil es sich um eine geringe Schadenssumme handelt.
BGH Urteil vom 04.05.2011 – AZ: VIII ZR 171/10