Grundstückseigentümer ermitteln – diese Möglichkeiten haben Sie und so helfen Detektive
Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba
Die Gründe für die Ermittlung des Eigentümers eines Grundstücks können sehr unterschiedlich sein. Dabei ist es nicht immer einfach, den richtigen Ansprechpartner zu finden.
Wir können Sie mit einer gezielten Suche unterstützen und blicken dabei auf mehrere Jahrzehnte Erfahrung zurück.
Lesen Sie in diesem Artikel mehr über die gängigsten Methoden bei der Ermittlung von Grundstückseigentümern.
Grundstückseigentümer ermitteln: Den Besitzer einer Immobilie herausfinden
In Deutschland gibt es unterschiedliche Wege und Möglichkeiten, den Eigentümer eines Grundstücks herausfinden. Die wohl gängigsten sind:
- Einsicht ins Grundbuch beim Grundbuchamt
- Anfrage beim Katasteramt/Liegenschaftskataster
- Beauftragung eines Notars mit der Einsicht ins Grundbuch
- Nachbarn befragen
- Bewohner oder Mieter ansprechen, wenn vorhanden
- Einschaltung eines Detektivs
Sollten Sie alleine nicht weiter kommen, unterstützen wir Sie gerne bei der Ermittlung des Grundstückseigentümers. Nachstehend noch einmal das Vorgehen bei den aufgezeigten Stellen, um den Grundstückseigentümer zu ermitteln.
Grundbuchamt
Das Grundbuch ist grundsätzlich ein öffentliches Register. Zum Schutz der Eigentümer und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erhält jedoch nicht jeder Einsicht. Erforderlich ist ein berechtigtes Interesse. Hierzu später noch ausführlicher.
Katasteramt/Liegenschaftskataster
Das Kataster stellt im Gegensatz zum Grundbuch die tatsächlichen geographischen Verhältnisse dar. Im Einzelnen erhalten Sie hier Angaben zu:
- Topgraphie
- Liegenschaftseinträgen
- Eigentümer
- Flur
Tatsächlich benötigen Sie auch hier ein berechtigtes Interesse, um die gewünschten Informationen zu erhalten.
Notar
Notare können im Rahmen eines Mandates Anfragen beim Grundbuchamt stellen. Heutzutage geschieht dies im Rahmen der Digitalisierung in der Regel sogar online.
Auch hier stolpern Sie jedoch wieder über das berechtigte Interesse. Die Anforderungen sind in den Bundesländern unterschiedlich.
Befragung von Nachbarn
Tatsächlich können ganz einfache Ansätze, wie die Befragung der Nachbarn, schon zielführend sein. Fragen Sie im Zweifel nach, ob der Eigentümer bekannt ist oder hinterlassen Sie bei den Nachbarn eine Nachricht mit Ihren Kontaktdaten und bekunden Sie Ihr Kaufinteresse.
Nachfragen beim Mieter beziehungsweise Bewohner
Sollte das Grundstück bereits bebaut sein, kann sich lohnen, einfach mal zu klingeln. Mit ein bisschen Glück haben Sie sofort Kontakt zum Eigentümer. Sollte es sich bei den Anwohnern nicht um den Eigentümer, sondern um Mieter handeln, können Sie auch dort nach dem Eigentümer fragen.
Erfahrungsgemäß sind viele Mieter jedoch eher zurückhaltend und geben nicht so ohne weiteres die Daten des Vermieters heraus. Bei Bedarf sollten Sie einfach Ihre Kontaktdaten hinterlegen und den Mieter bitten, diese weiterzuleiten.
Einschaltung eines Detektivs um Grundstückseigentümer herauszufinden
Sollten Sie alleine bei der Ermittlung des Eigentümers von einem Grundstück nicht weiterkommen, wird es Zeit für einen Profi. Mit etwas Aufwand kümmern sich die Privatermittler darum, Eigentümerdaten zu ermitteln und feststellen wem bestimmte Grundstücke gehören.
Ihre Frage zum Besitzer eines bestimmten Grundstückes beantworten wir gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.
§ 12 GBO – berechtigtes Interesse
Für die Einsicht ins Grundbuch ein sogenanntes berechtigtes Interesse erforderlich. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dennoch für viele Menschen hohe Hürden darstellt.
Grundsätzlich unproblematisch ist dies für:
- Kreditgeber
- Gläubiger
- Grundstücksnachbarn (bei rechtlichen Streitereien)
Das berechtigte Interesse soll sicherstellen, dass jemand nicht einfach aus Neugier Einsicht nehmen kann und schützt die Grundstückseigentümer. Einige Stellen lassen eine Kaufabsicht an sich nicht ausreichen.
Hier kommen wir ins Spiel und übernehmen die Ermittlungen zum Eigentümer für Sie.
Grundbucheinsicht durch Mieter
Eine Miete kann ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht haben. Anerkannt ist dies beispielsweise bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Weiterhin kann der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Überprüfung eines Mieterhöhungsverlangens haben.
Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 18.12.1985 – 15 W 417/85) gilt dies sowohl für die Entscheidung über die Anmietung als auch für weitere Dispositionen nach der Anmietung, zum Beispiel – wie vom Beteiligten geltend gemacht – hinsichtlich finanzieller Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, Anschaffung von Einbaumöbeln, Teppichboden und dergleichen.
Dies gilt zum einen für die Frage, ob der Vermieter mit dem Grundstückseigentümer identisch ist, zum anderen auch im Hinblick auf den Belastungsstand des Grundbuchs und die sich daraus für den Mieter ergebenden Risiken. Auch wenn die Befürchtungen des Antragstellers nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegt sind, so sind sie doch nicht von der Hand zu weisen und nur die Kenntnis des Grundbuchinhalts kann dem Antragsteller die gewünschte Gewissheit verschaffen.
Grundbucheinsicht durch Ehegatten
Im Rahmen einer Scheidung kann es erforderlich sein, auch Angaben zur Belastung einer Immobilie zu bekommen.
Die Belastung des Grundstücks ist deshalb von entscheidender Bedeutung für Ihren Rechtsbeistand.
Sind die Ehegatten gemeinsame Eigentümer des Grundstücks, besteht ohnehin ein Einsichtsrecht.
Einsicht mit Zustimmung des Eigentümers
In Deutschland gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das heißt, der Berechtigte kann einwilligen. Schließlich handelt es sich um seine Daten. Sie sollten sich die Einwilligung aber schriftlich geben lassen, damit Sie den entsprechenden Nachweis führen können.
Was steht überhaupt im Grundbuch?
Das Grundbuch ist in Abteilungen gegliedert. Unter Abteilungen versteht man im deutschen Recht die verschiedenen, in sich abgeschlossenen Abschnitte eines Grundbuchblattes. Es gibt folgende Abteilungen:
- Abteilung 1 – Hier findet man die Eigentümer und Gemarkung, Flur und Flurstück
- Abteilung 2 – Lasten und Beschränkungen
- Abteilung 3 – Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden.
Die Frage, wem das Grundstück gehört, lässt sich also schon in Abteilung 1 klären.
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs gemäß § 892 BGB
Grundsätzlich gelten Eintragungen im Grundbuch als richtig und genießen öffentlichen Glauben. Hierzu führt § 892 Abs. 1 BGB aus:
Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.
Wir suchen für Sie den aktuellen Immobilien- und Grundstückseigentümer
Neben dem berechtigten Interesse benötigen wir von Ihnen entweder die Grundbuchdaten oder die Adresse der Immobilie, um den Eigentümer von Gebäuden oder Grundstücken zu ermitteln.
Vertrauen Sie auf unsere Expertise
Wenn es darum geht, dass wir einen Grundstückseigentümer ermitteln sollen, setzen wir verschiedene Ermittlungswege in Gang, sobald die spezifischen Daten des Grundstücks bekannt sind.
Unsere Ermittlungstätigkeit ist bundesweit ausgelegt und umfasst bei Bedarf die vor-Ort-Recherche, um den Grundstücksbesitzer ausfindig zu machen. Hierzu haben wir ein umspannendes Ermittlernetzwerk aufgebaut.
Die Ermittlungen sind mit einem gewissen Aufwand und somit mit einem Honorar verbunden. Im Vorfeld erhalten Sie ein klares Angebot, bevor wir für Sie Ermittlungen zum Grundstücksbesitzer anstellen.
Leerstehendes Haus: Besitzer finden. Wem gehört das Grundstück?
Unsere sämtlichen Ermittlungsansätze und Ausführungen zur Eigentümerermittlung gelten übrigens auch für leerstehende Immobilien, ein Baugrundstück oder eine Wohnung. Wir erstellen für Sie eine Auskunft, wenn Sie einen triftigen Grund für die Ermittlungen haben.
Die Ansätze sind beim Kauf von Bauland und sonstigen Grundstücken gleich. Allerdings beschaffen wir Ihnen keinen Grundbuchauszug, nur den Namen und die Adresse. Für den Grundbuchauszug sind andere Stellen zuständig.
Kontakt zu einem Detektiv für die Ermittlung zum Eigentümer eines Grundstücks
Wir klären mit Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch gerne die Möglichkeiten in Ihrem Fall. Bevor wir für Sie ermitteln, erhalten Sie vorab ein verbindliches Angebot für unsere Tätigkeit zu der Ermittlung von Eigentümern. Damit wissen Sie genau, worauf Sie sich einlassen und erleben keine böse Überraschung.
Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und eine Beratung durch einen Detektiv über: