Unterschlagung
Die Unterschlagung ist ein Vermögensdelikt und damit im Zusammenhang mit Diebstahl (§ 242 StGB – Strafgesetzbuch) und Betrug (§ 263 StGB – Strafgesetzbuch) zu sehen. Der Tatbestand der Unterschlagung ist sehr weit gefasst.
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Was ist Unterschlagung
Es handelt sich also um eine rechtswidrige Aneignung anvertrauter Werte. Voraussetzung ist, dass der Täter, der Geld oder Warenwerte unterschlägt, Gewahrsam daran hatte. Eine Unterschlagung kommt also beispielsweise in Betracht, wenn die Kassiererin in die Kasse greift oder auch wenn im privaten Bereich die Putzfrau „mal etwas mitgehen lässt“.
Da es sich bei den Personen, die eine Unterschlagung begehen, meist zwangsläufig um solche handelt, denen der unterschlagene Gegenstand anvertraut war, kommen externe Täter für den Unterschlagungstatbestand so gut wie gar nicht in Betracht. Daher ist eine Unterschlagung oft mit einer verdeckten Videoüberwachung aufzuklären. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts kann durch eine solche Videomaßnahme gezielt der Bereich überwacht werden, in welchem die Unterschlagungen begangen werden.
Bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen sind solche Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht anerkannt und damit gerichtsverwertbar.
Schutz vor Risiken der Unterschlagung
Zur Prävention empfiehlt sich zunächst, schon bei der Einstellung neuer Mitarbeiter genau hinzuschauen, um sich keine kriminellen Mitarbeiter ins Haus zu holen. Auch hier können professionelle Wirtschaftsdetekteien Unterstützung bieten, zum Beispiel durch eine Referenzüberprüfung. Dabei konnten häufig schon gefälschte Bewerbungsunterlagen bzw. gefälschte Zeugnisse erkannt werden. Diese Prüfung wird auch als Bewerberüberprüfung bzw. als Pre Employment Check bezeichnet.
Risiko für Personalverantwortliche
Ein Personalverantwortlicher sollte fortwährend seinen Kontroll- und Aufsichtspflichten nachkommen. Sofern dies nicht geschieht, muss er wohlmöglich haften. Die gesetzliche Vorschrift dazu findet sich unter anderem in § 130 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten):
§ 130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Der Verantwortliche muss also zumutbare und durchführbare Organisationsmaßnahmen ergreifen, die zur Einhaltung der Rechtsordnung geeignet und erforderlich sind. Dazu gehören – dies bestätigen eine Vielzahl von Gerichtsurteilen – schon eine sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter, eine zielführende Organisation sowie die regelmäßige Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen.
Somit sollte einerseits aus rechtlichen Gründen wie auch zur Abwendung von finanziellen Schäden zu Lasten des Unternehmens dringend sämtlichen Hinweisen auf Unterschlagung nachgegangen werden.
Wenn auch Sie ein Opfer von Unterschlagung geworden sind oder einen entsprechenden Verdacht haben, so berät Sie einer unserer Detektive unter der Rufnummer