Urteile
Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte für Sie aufgeführt, welchen Sie entnehmen können, dass die Kosten für die Beauftragung einer Detektei unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für Firmen als auch für Privatpersonen absetzbar, bzw. erstattungsfähig sein können. In vielen Fällen kann der Verursacher für Detektivkosten – oder zumindest für einen Teilbetrag davon – in Regress genommen werden. Diesbezüglich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die jedoch am Einzelfall orientiert ist. Grundsätzlich stellen die Gerichte darauf ab, ob der Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war, oder ob es u.U. einfachere zumutbare Methoden gegeben hätte. In jedem Falle empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
§ Juristische Quellen zur Erstattung von Detektivkosten §
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, Az. 8K3370/88)
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88)
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
(OLG Schleswig, 15WF 1592/93)
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)
Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG vom 27.03.2003 – 2 AZR 51/02)
Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.
(Beschluss des BAG, Az. 1ABR26/90)
Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO)
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG, Az. 8 AZR 5/97)
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG Hamburg, Az. 38 C 110/96)
Damit die Kosten für eine Videoüberwachung durch eine Detektei erstattungsfähig sind, ist die Voraussetzung eines konkreten Verdachts einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Verfehlung notwendig. Ein allgemeiner Generalverdacht ist zum Kostenersatz alleine nicht ausreichend. Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsinstanz zum Arbeitsgericht Aachen (AZ 4 Sa 772/06).
Nach ständiger obergerichtlicher wie auch höchstrichterliche Rechtsprechung ist es so, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Detektei zur Aufklärung eines erheblichen Vertragsverstoßes seitens des Angestellten bei dessen schuldhafter Verletzung des Vertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Straftatbestandes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Normen des Strafgesetzbuches zu erstatten sind. Solche Erstattungsansprüche erfüllen die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a und 3 b ArbGG.
Die drei Detektive
Über welche Aspekte Gerichte zu entscheiden haben ist mitunter schon interessant. So hatte das Bundespatentgericht zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Die drei Detektive“ schutzbedürftig ist oder nicht. Es ging dabei um eine Geschichte über drei Detektive. Hierzu sollte als Marke „Die drei Detektive“ angemeldet werden. Es wurde festgestellt, dass dieser Marke „Die drei Detektive“ eine im Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden, und zwar im Sinne einer eindeutigen Inhaltsangabe einer Geschichte über die besagten 3 Detektive. Allerdings besteht der inhaltsbezogene Werktitel nicht die erforderliche Unterscheidungskraft und unterlieg daher einem Freihaltungsbedürfnis.
Bundespatentgericht München vom 19.01.2005
- 29 W (pat) 218/04
- 29 W (pat) 216/04
- 29 W (pat) 217/04
- 29 W (pat) 219/04
unter Zugrundelegung von MarkenG §8 Abs. 2 Nr. 1, 2.