Außendienstkontrolle durch Detektive
Die Überwachung des Außendienstes durch Detektive ist zulässig, um den Arbeitseinsatz und das Arbeitsverhalten des Außendienst-Mitarbeiters zu prüfen.
Haben Sie Außendienstmitarbeiter, deren Umsätze rückläufig sind, die aber nach eigenen Angaben täglich von früh bis spät arbeiten? Möglicherweise sind die tatsächlichen Arbeitszeiten ganz anders als Ihnen gegenüber dargestellt.
Unsere Detektei hat schon oft Außendienstmitarbeiter observiert, die erst am späten Vormittag mit der Arbeit angefangen haben und ein paar Stunden später schon wieder Feierabend machten. Die in den Wochenberichten dargestellten Arbeitszeiten unterschieden sich dann stark von der Wirklichkeit, die jeder eingesetzte Detektiv in seinem Observationsbericht festgehalten hatte.
Im Rahmen einer Beobachtung dokumentieren unsere Detektive die reale Arbeitszeit und die Dauer von Kundenbesuchen ebenso wie die täglich zurückgelegten Entfernungen. Die tägliche Arbeitsleistung wird dabei minutengenau erfasst, denn nicht selten kommt es auch vor, dass der Vertreter während der Arbeitszeit zwischenzeitlich privaten Dingen nachgeht und beispielsweise Einkäufe erledigt oder gar zum Sport geht, während die Zeit als Arbeitszeit erfasst wird. Anhand der von jedem eingesetzten Detektiv gefertigten Dokumentation können Sie beurteilen, ob Ihr Außendienstmitarbeiter seine Wochenberichte manipuliert oder ob diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Nach Abschluss der Tätigkeiten unserer Detektive erhalten Sie einen detailgenauen, gerichtsverwertbaren Tätigkeitsbericht mit (falls gefertigt) Fotobelegen oder Videomaterial.
Aus der Rechtsprechung:
Schummelt ein Außendienstmitarbeiter bei seinen Zeitangaben in den Arbeitsnachweisen, so kann ihn das teuer zu stehen kommen. Lässt der Arbeitgeber nämlich den Außendienstmitarbeiter durch eine Detektei überprüfen und die Überwachung der Arbeitsleistung durch die beobachtenden Detektive ergab, dass die abgerechneten Zeiten und Reiseberichte gefälscht sind, so kommt der Außendienstmitarbeiter in die Zahlpflicht.
Das Arbeitsgericht Kassel hat mit Urteil 4 Ca. 255/84 einen Pharmavertreter verurteilt, seinem Arbeitgeber nicht nur das Gehalt der Woche zurückzuzahlen, in der die Arbeitsberichte gefälscht waren, was durch die Beobachtung der eingeschalteten Detektive bewiesen werden konnte. Neben der Gehaltsrückzahlung musste auch der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen ersetzt und schließlich die durch die Überwachung und Kontrolle entstandenen Detektivkosten erstattet werden. Der Detektiv-Bericht hatte eindeutig bewiesen, dass sich der Pharmavertreter während der Beobachtungszeit regelmäßig stundenlang im Betrieb seiner Frau aufgehalten und dort gearbeitet hatte. Er war sogar Gesellschafter der fraglichen Firma der Ehefrau. In seinen Arbeits- und Tagesberichten hatte er jedoch die entsprechenden Zeitfenster falsch deklariert und die Berichte dahingehend gefälscht, indem er auflistete, auch während dieser Zeit für seinen Arbeitgeber unterwegs gewesen zu sein. Der Vergleich der abgerechneten Zeiten und den daraus resultierenden Spesen mit den tatsächlichen Aktivitäten, die durch die Beobachtung der Detektive transparent wurden, offenbarte den Betrug.
Und übrigens, es spielt keine Rolle, wo Ihr Außendienstvertreter in Deutschland wohnt und welches Verkaufsgebiet er betreut, denn die Kontrolle und Beobachtung von Außendienstlern durch ConDetect Detektive kann bundesweit erfolgen. Durch ein weit verbreitetes Netz von Detektiven in ganz Deutschland ist eine Observation auch kurzfristig an jedem Ort möglich, gleichgültig ob das Einsatzgebiet in Hamburg, München, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Dresden oder sonst wo in Deutschland ist. Durch die hohe Manpower und das organisierte Netz entstehen nur kurze Anfahrtswege, selbst dann, wenn es sich um entlegene ländliche Gebiete handelt.