Eheähnliches Verhältnis – Detektive ermitteln
Detektive werden immer häufiger mit Ermittlungen und der Beweissicherung im Zusammenhang mit Unterhaltsverfahren eingeschaltet. Sind Sie gegenüber Ihrer Ex-Partnerin unterhaltspflichtig? Zahlen Sie Ihrer Ex-Frau monatlich hohe Summen und fragen sich wofür? Vermuten Sie, dass Ihre Ex-Frau in einem eheähnlichen Verhältnis (häusliche und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft) mit einem neuen Partner lebt oder Arbeitseinkommen verschweigt, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren?
Unsere Privatdetektive observieren und recherchieren im Umfeld Ihrer geschiedenen Ehefrau, um die realen Lebens- um Einkommensverhältnisse zu klären. Durch einen Nachweis des Zusammenlebens oder einer Arbeitstätigkeit kann erreicht werden, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr oder nur noch zum Teil besteht.
Nach Abschluss der Ermittlungen unserer Detektei erhalten Sie einen ausführlichen Detektiv-Bericht mit (falls gefertigt) Foto-/ Videomaterial. Der Bericht kann von Ihnen als Beweismaterial bei Gericht genutzt werden.
Haben Sie Beratungsbedarf? Unter
steht Ihnen ein kompetenter Privatdetektiv als Ansprechpartner zur Verfügung.
Gut zu wissen: Setzt ein Ex-Ehegatte einen Detektiv auf den anderen an, um ein Fehlverhalten nachzuweisen, so kann er sogar das Detektivhonorar von diesem zurückfordern. Denn ein Privatdetektiv ist meist die einzige Möglichkeit, Beweismittel für die falschen Angaben zu erlangen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die Kosten für einen Detektiven dann von der ausspionierten Person zu übernehmen sind, wenn die Ermittlungen zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren.
Der unterhaltsverpflichtete Ex-Mann hatte einen Detektiven beauftragt, um in einem Unterhaltsprozess nachweisen zu können, dass seine ehemalige Frau nunmehr mit einem neuen Partner zusammenlebte, was diese bestritt. Der Detektiv bestätigte durch seine Ermittlungen dann den Verdacht. Da erst diese Beweise den konkreten Verdacht im Unterhaltsstreit erhärteten, waren sie somit ein notwendiger Teil der Prozesskosten und folglich von der Ehefrau zu übernehmen (OLG Koblenz, 11 WF 70/02).
Fallbeispiel aus der Praxis:
Ein geschiedener Mann aus Krefeld musste im Zusammenhang mit einem Urteil, das im Zuge der Scheidung ergangen ist, erhebliche monatliche Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Frau zahlen. Diese lebte schon seit Jahren im Raum Wiesbaden und behauptete, dort alleine zu leben. Durch den gemeinsamen Sohn erfuhr der Unterhaltspflichtige aber von einem langjährigen Freund, dessen Existenz bislang geheim gehalten wurde. Den unbedarften Äußerungen des gemeinsamen Kindes nach wohnte der Mann schon seit geraumer Zeit bei der Unterhaltsberechtigten.
Um Beweismaterial zur Reduzierung der Unterhaltszahlungen zu beschaffen schlug der nun konsultierte Rechtsanwalt vor, ein Privatdetektiv sollte mit der Aufklärung der tatsächlichen Lebensumstände betraut werden.
Ein Detektiv unseres Hauses klärte zunächst durch verdeckte Ermittlungen im Umfeld der Ex-Frau die aktuelle Wohnsituation. Die Recherchen ergaben recht schnell Hinweise auf einen Mann, der schon seit Jahren bei der Frau lebt. Auch der Name des Mannes konnte ermittelt werden. Eine Überprüfung beim Einwohnermeldeamt ergab dann allerdings, dass dieser Lebensgefährte nicht bei der weiblichen Zielperson gemeldet Stufe wurde das Wohnumfeld der Mutter dieses Lebensgefährten überprüft. Hier ergab sich, dass die alte Dame in einer kleinen 3-Zimmer Wohnung lebte. Befragungen unter einer Legende bei Nachbarn ergaben, dass die alte Frau dort schon seit dem Tod des Mannes alleine lebte. Den Sohn würde man nur hin und wieder mal sehen, wenn er zu Besuch käme. Er solle bei seiner Freundin am anderen Ende der Stadt leben. Anschließend wurde die alte Witwe direkt kontaktiert. Diese erzählte dem Ermittler auf die Frage nach dem Sohn, dass dieser nicht bei ihr wohne. Bereitwillig gab sie sogar seine Adresse preis – die Adresse der unterhaltsberechtigten Frau. Diese Erkenntnisse wurden dem Rechtsanwalt des Auftraggebers mitgeteilt, der ganz sicher gehen wollte und zu den bekannten Ergebnissen noch eine sporadische Observation an verschiedenen Wochentagen und Samstagen orderte.
Im Rahmen einer solchen Beobachtung wurde einmal festgestellt, wie beide Personen gemeinsame Einkäufe für den täglichen Bedarf erledigten und später gemeinsam zu einer Feier gingen, wo sie als Paar auftraten.
Die gesamten Erkenntnisse deuteten auf ein sozioökonomisches Lebensverhältnis hin, weswegen nunmehr die gerichtliche Klärung der Unterhaltsfrage erneut aufgegriffen wurde. Im Ergebnis verlor die Frau ihren Unterhaltsanspruch.
Kosten für Detekteien sind bei Ermittlungen zum Nachweis einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen erstattungsfähig. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mann ein Jahr vor seiner rechtskräftigen Scheidung zunächst zur Zahlung eines Elementarunterhaltes in Höhe von 249,08 EUR pro Monat zuzüglich 61,46 EUR pro Monat für Versorgungsunterhalt verurteilt wurde. Einen Monat vor der tatsächlichen Scheidung wurde durch den Mann ein Abänderungsverfahren bezüglich des Unterhaltes eingeleitet. Im Laufe der Gerichtsverhandlung erwies es sich aber, dass die Gattin, die schon 58 Jahre alt war, entgegen ihrer Behauptungen und Aussagen tatsächlich in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem anderen Mann zusammen lebt.
Darauf basierend erkannte das Familiengericht, dass der Unterhaltsanspruch der Frau gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB verwirkt sei. Der Mann beantragte alsdann, dass ihm seine ehemalige Frau die entstandenen Kosten für die Detektei, die eine 11 Monate dauernde Observation durchgeführt hatte, ersetzten sollte. Aufgrund der extrem langen Bearbeitungsdauer waren hier 60.000,00 EUR als Kosten angefallen. Das OLG Schleswig urteilte, dass die ehemalige Frau die Kosten der Detektei für die Observation in voller Höhe erstatten muss. Die Beauftragung der Detektei war zur Rechtsverfolgung notwendig, denn ansonsten hätte der Nachweis für das eheähnliche Verhältnis nicht erbracht werden können. De Facto habe die Frau dem Mann keine andere Wahl gelassen, als eine Detektei einzuschalten, da sie das Bestehen der eheähnlichen Gemeinschaft drei Jahre lang bestritten habe. Auch seien die Kosten der Detektei keineswegs zu hoch gewesen, da ohne Einsatz der Detektei seitens des Ehemannes an seine Exfrau bis zum Eintritt in das Rentenalter und auch darüber hinaus hätte Unterhalt bezahlt werden müssen.
AG Husum 22 F 124/03 vom 12.11.2004
OLG Schleswig 15 WF 363/04 vom 26.05.2005