Lohnfortzahlungsbetrug – Möglichkeiten und Grenzen für Arbeitgeber
Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba
Lohnfortzahlungsbetrug ist für Arbeitgeber ein ernstes Problem, das sowohl finanzielle als auch rechtliche Folgen haben kann.
Dabei handelt es sich um betrügerische Handlungen von Arbeitnehmern, die durch vorgetäuschte Krankmeldungen oder andere Täuschungsmanöver versuchen, Lohnfortzahlung zu erlangen, obwohl sie keinen Anspruch darauf haben. Diese Form des Betrugs kann erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben.
In diesem Artikel lesen Sie die wichtigsten Aspekte zum Thema Lohnfortzahlungsbetrug und die verschiedenen Möglichkeiten und Grenzen für Arbeitgeber. Sie erfahren überdies mehr über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Arbeitgeber bei der Aufdeckung und Bekämpfung von Lohnfortzahlungsbetrug beachten müssen.
Außerdem werden wir untersuchen, welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen können, um sich vor Lohnfortzahlungsbetrug zu schützen und wie sie im Verdachtsfall vorgehen sollten. Schließlich erfahren Sie, wie eine Detektei Ihnen hilft, Lohnfortzahlungsbetrug zu beweisen, wenn Sie befürchten, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist.
Benötigen Sie eine Beratung zum Nachweis von Lohnfortzahlungsbetrug? Dann sprechen Sie mit den Experten unserer Detektei und informieren sich, wie wir bei der Prüfung Ihres Verdachtes vorgehen.
Lohnfortzahlungsbetrug : Möglichkeiten und Rechtsprechung
Als Arbeitgeber besteht für Sie in Deutschland eine Lohnfortzahlungspflicht für 6 Wochen. Sollte Ihr Arbeitnehmer die Erkrankung allerdings nur vortäuschen, handelt es sich um einen Betrug. Dieser ist gemäß § 263 StGB strafbar. Blaumachen ist folglich nicht nur das Erschleichen von Geld ohne Gegenleistung, sondern eine Betrugsform.
Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, bei begründetem Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall Nachforschungen anzustellen. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz zu beachten.
Dreh- und Angelpunkt für die Überprüfung eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers ist das berechtigte Interesse. Der Arbeitgeber muss zwingend einen konkreten Verdacht haben (Bundesarbeitsgericht 8 AZR 1007/13).
Wer Krankheit vortäuscht, begeht eine Straftat und der Arbeitgeber darf ihm kündigen
Das Gesetz definiert den Betrug in § 263 StGB wie folgt:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Täuscht ein Arbeitnehmer also über seine Arbeitsfähigkeit, erlangt er durch die Lohnfortzahlung einen Vermögensvorteil. Er macht sich wegen Lohnfortzahlungsbetrugs strafbar. Der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse rechtfertigt eine strafrechtliche Verfolgung.
Der Arbeitnehmer hat dabei eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, wenn er zum Beispiel vorzeitig wieder gesund wird. Strafrechtlich wird dies als Garantenpflicht bezeichnet.
In der Regel rechtfertig ein Lohnfortzahlungsbetrug eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Dazu später mehr.
Neben dem klassischen Betrug kommt eine Strafbarkeit nach § 279 StGB in Betracht, und zwar dann, wenn die Entgeltfortzahlung durch „Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses“, also einer falschen Bescheinigung, erfolgt. Das ist ein Straftatbestand.
Sollte der Arzt hierbei mitwirken und bewusst Krankschreibungen ausstellen, käme eine Beihilfe in Betracht. Der Nachweis ist allerdings sehr schwierig. Zudem muss der Arzt zunächst nicht davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer Krankheiten vortäuscht, um einen Krankenschein zu erhalten.
Möglichkeiten und Maßnahmen für Arbeitgeber bei Lohnfortzahlungsbetrug
Die konkreten Möglichkeiten des Arbeitgebers hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Der bloße Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall reicht für eine Kündigung nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzukommen. Hier kommen Detektive ins Spiel.
Wenn Sie einen konkreten Anfangsverdacht haben, dass Ihnen ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft wegen einer vorgetäuschten Erkrankung vorhält, ist unsere Detektei für Sie tätig, indem wir Ihren Mitarbeiter observieren. Das zählt zum Tagesgeschäft einer Wirtschaftsdetektei, die sich wie wir auf den Bereich Arbeitsrecht fokussiert.
Auf Basis der gewonnen Erkenntnisse entscheiden Sie, wie weiter vorzugehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Krankschreibung nicht alles verboten ist. Die betroffene Person hat allerdings alles zu unterlassen, was ihre Genesung gefährden könnte.
Am Ende unserer Arbeit erhalten Sie eine ausführliche Dokumentation. Im Bedarfsfalle steht Ihnen der eingesetzte Detektiv als Zeuge zur Verfügung.
Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall entlarven – Schwarzarbeit
Es kommt nicht selten vor, dass ein Arbeitnehmer im Verdacht steht, für die Konkurrenz zu arbeiten. In diesem Fall fällt es dem Arbeitgeber nicht schwer, sich von dem Mitarbeiter zu trennen.
Eine saubere Dokumentation durch geschulte Detektive macht den Vorgang wasserdicht. Schließlich hat der Arbeitnehmer genau das vorgetäuscht, was er nicht kann, nämlich arbeiten.
Erbringt der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht, besteht neben dem Kündigungsrecht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§280 Abs. 1 BGB) die durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG – 8 AZR 1026/12).
Videodokumentation als Option bei Lohnfortzahlungsbetrug
Bei der Anfertigung von Fotos und Videos ist immer eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden:
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen beruhenden konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG (a.F.) zulässig sein.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2017 (2 AZR 597/16) und ist noch zum alten BDSG ergangen. Die darin erkennbare Wertung gilt jedoch fort.
Der Gesetzgeber hat hierzu im neuen BDSG eine ausdrückliche Regelung in § 26 Abs. 1 BDSG aufgenommen, die wie folgt lautet:
Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
Letztlich ist also eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Diese besprechen wir in Ihrem Fall gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren Beweiswert
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 2021 (Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21) auch zu einer Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschieden.
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und ist er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Wie so oft im Recht gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. Die meisten Juristen würden wohl sagen: … kommt darauf an.
Wie bereits erwähnt, gibt es die sogenannte Rechtsgüterabwägung. Es kommt also immer auf die konkreten Umstände an.
Berechtigte Zweifel können entstehen, wenn:
- der Arbeitnehmer hintereinander viele kurze Bescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten einreicht,
- eine Krankmeldung nach abgelehntem Urlaubsantrag kommt.
- häufig Symptome die schwer zu überprüfen sind (Migräne oder Magenschmerzen).
Unsere Detektive können für Sie bei einem Anfangsverdacht gezielte Ermittlungen durchführen. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, müssen sie keine weiteren Schritte einleiten. So haben Sie als Arbeitgeber trotzdem Gewissheit, ob tatsächlich ein Krankheitsfall vorliegt oder nicht. Einen Lohnfortzahlungsbetrug können Sie so ausschließen.
Lohnfortzahlungsbetrug und die Rechtsprechung
Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann einen „wichtigen Grund an sich“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wirklichkeit nur um eine vorgetäuschte Erkrankung handelt (BAG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93).
Im Ergebnis hat ein Entgeltfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall zahlreiche rechtliche Konsequenzen. Ausgangspunkt ist der Vertrag und die vereinbarte Leistung. Wird die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht und eine Krankheit vorgetäuscht, begründet dies ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 936/16). In diesem Fall hatte ein Detektiv festgestellt, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich auf einer zweitägigen Reise war.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Verlangen ab dem ersten Tag
Der Gesetzgeber gibt Ihnen die Option, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.
Der Nachweis durch den Arzt ist etwas „förmlicher“ und schreckt den einen oder anderen Simulanten ab.
Detektiv darf krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren
Das Recht am eigenen Bild leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Grundsätzlich kann jeder in Deutschland selbst über die Verwendung seines Bildes bestimmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug besteht.
Zu Dokumentationszwecken dürfen Detektive ausnahmsweise Fotos anfertigen, zum Beispiel wenn die Zielperson einer anderen Tätigkeit nachgeht und die Krankheit nur vortäuscht. Diese Fotos können in einem Rechtsstreit als Beweismittel dienen. Ein Arbeitnehmer genießt insoweit keinen absoluten Schutz.
Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das auch im Privatrechtsverkehr und insbesondere im Arbeitsverhältnis zu beachten ist, ist – auch in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild – nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist im Einzelfall durch eine Interessenabwägung zu ermitteln, ob letztere den Vorrang verdienen (BAG 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 – Rn. 30 mwN, NZA 2012, 1025).
Bei einem schwerwiegenden Verstoß zieht das nicht selten eine fristlose Kündigung nach sich.
Wir klären in einem kostenlosen Erstgespräch, ob dies in Ihrem Fall zulässig ist.
Ausgestaltung des Lohnfortzahlungsbetrugs
Der weitreichendste Fall ist wohl, wenn Ihr Arbeitnehmer während der Krankschreibung einer anderen Tätigkeit nachgeht, möglicherweise sogar für Ihre Konkurrenz. So kann er das bei Ihnen erworbene Wissen nutzen.
Ein anderer Fall ist, dass der Arbeitnehmer Sie täuscht, um mehr Freizeit bei vollem Lohn zu erhalten.
Durch gezielte Observation klären unsere Privatdetektive die Hintergründe auf, wenn Sie einen handfesten Anfangsverdacht haben. Nicht alles ist im Krankenstand verboten aber auch nicht alles erlaubt. Umso wichtiger ist es, den Sachverhalt aufzuklären.
Ankündigung einer Erkrankung
Die Ankündigung einer Krankheit durch den Arbeitnehmer kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Im Arbeitsvertrag ist die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung eindeutig geregelt. Ein Verstoß dagegen, verbunden mit der Ankündigung, krank zu sein, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG, Urt. v. 12.03.2009, 2 AZR 251/07).
Beweise für fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Krankheit
Die Beweislast für das Vortäuschen einer Krankheit trägt der Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.
Die Einschaltung eines Detektivbüros ist daher oft hilfreich und ermöglicht Ihnen als Arbeitgeber die rechtliche Beweisführung, um die Beweiskraft des Krankenscheins zu untergraben.
Exakter zeitlicher Umfang sowie Art der Nebentätigkeit wichtig für den Nachweis des Lohnfortzahlungsbetruges
Im Einzelfall ist eine gerichtsfeste Dokumentation erforderlich, um eine Kündigung ausreichend begründen zu können. Ein nur geringfügiger Verstoß könnte sonst nicht ausreichen. Gegebenenfalls müsste der Arbeitnehmer sonst zunächst abgemahnt werden.
Bei der Überprüfung einer vorgetäuschten Krankheit sollte der Mitarbeiter daher bereits zeitnah nach Eingang der Krankschreibung observiert werden.
Unsere Detektive ermitteln für Sie den genauen Umfang der Pflichtverletzung und dokumentieren diesen.
Ersatz der Detektivkosten an Arbeitgeber
Zum Ersatz von Detektivkosten im Arbeitsverhältnis gibt es eine langjährige Rechtsprechung.
Bereits 1997 hat das BAG entschieden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (BAG – 8 AZR 5/97).
Nach der Rechtsprechung des Senats des BAG besteht ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Kosten für einen Detektiv (vgl. BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 547/09 – Rn. 24, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 135 = EzA BGB 2002 § 280 Nr. 5; 28. Mai 2009 – 8 AZR 226/08 – Rn. 22, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 4; 17. September 1998 – 8 AZR 5/97 – zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 113 = EzA BGB § 249 Nr. 23) .
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§280 Abs. 1 BGB) die durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG – 8 AZR 1026/12).
Auch im Zusammenhang mit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit haben die Richter entschieden, dass der betroffene Arbeitnehmer die Detektivkosten zu tragen hat (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008 – 7 Sa 197/08).
Der Arbeitnehmer hat alle Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu gehören im Rahmen der oben genannten Ermittlungen des Arbeitgebers auch die Detektivkosten.
Ein Arbeitszeitbetrug verbunden mit dem dringenden Verdacht langfristiger Gleitzeitmanipulationen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung auch eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses und führt zu einem Erstattungsanspruch der notwendigen Kosten für einen Detektiv (AG Köln, 6 (3) SA 194).
Ferner kommt ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers in Betracht. Entscheidend sei das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers (ArbG Köln 2 (14) Ca 5936/99).
Nachweis der Detektei bei Lohnfortzahlungsbetrug ist gerichtsverwertbar
Wenn Sie einen konkreten Anfangsverdacht für eine Pflichtverletzung Ihres Arbeitnehmers haben, übernehmen wir für Sie die weiteren Ermittlungen.
Häufig reichen bereits klare Feststellungen der Detektive aus, um den Arbeitnehmer damit zu konfrontieren und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Sollte es jedoch zu einem Rechtsstreit kommen, benötigen Sie Beweise. Dazu erhalten Sie von uns einen umfassenden schriftlichen Bericht.
Zudem steht der zuständige Ermittler als Zeuge zur Verfügung. Dessen Aussage hat einen hohen Beweiswert, da der Detektiv grundsätzlich neutral ist und seine Beobachtungen sachlich wiedergibt.
Entgeltfortzahlung nur bei unverschuldeter Ursache
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Geregelt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz.
Dort heißt es in §3:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Faktisch verschweigen Arbeitnehmer nicht selten den wahren Grund der Arbeitsunfähigkeit. Darum unterstützen wir Sie durch gezielte Observationen dabei, um einen Anspruch möglichweise abzuwehren.
Krankschreibungsbetrug – Kein Kavaliersdelikt
Arbeitnehmer können ganz unterschiedliche Motive für eine vorgetäuschte Krankheit haben, sei es zusätzliche Freizeit ohne Urlaub zu nehmen oder die Renovierung der eigenen Wohnung. Der Betrug mit der Krankschreibung ist jedoch kein Kavaliersdelikt. Neben der Lohnfortzahlung drohen dem Arbeitgeber Umsatzeinbußen. Übrigens: Auch Arbeitnehmer haben die Pflicht, eine vorzeitige Genesung zu melden.
Denn nicht jeder krankgeschriebene Arbeitnehmer muss auch zu Hause sein, denn das hängt ganz von der Krankheit ab. Unsere Detektive bringen hier Klarheit. Im Einzelfall muss konkret festgestellt werden, ob der Arbeitnehmer sich genesungswidrig verhält.
Krankschreibung – was darf der Arbeitnehmer nicht?
Während der Arbeitsunfähigkeit hat sich der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu verhalten, dass er schnell wieder arbeitsfähig wird. Häufige, auch kurze Krankmeldungen können einen entsprechenden Anfangsverdacht begründen.
Verboten ist im Rahme von Krankmeldungen insbesondere:
- Schwarzarbeit
- schwere körperliche Tätigkeiten
- ausgedehnte Kneipentouren
Letztlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Wer psychisch krank ist, muss nicht unbedingt das Bett hüten.
Dennoch gibt es genügend Fälle von Krankschreibungen, die Unternehmen erheblichen Schaden zufügen. Einem entsprechenden Verdacht gehen wir für Sie nach.
Pflicht zur Anzeige der Genesung
Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben, müssen sie dem Unternehmen mitteilen, wenn sie wieder arbeitsfähig sind (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.06.2013, Az.: 10 Sa 100/13), sonst handelt es sich auch hier um Lohnfortzahlungsbetrug.
Im obigen Fall erhielt das Unternehmen Hinweise aus der Belegschaft und beauftragte einen Detektiv. Auf diese Weise konnte der Arbeitgeber Beweise vorlegen und vor Gericht Recht bekommen.
Falsche Krankmeldungen und das Einreichen falscher ärztlicher Bescheinigungen können für Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen haben. Manche Arbeitnehmer sind sich gar nicht bewusst, dass sie mit der Lohnfortzahlung einen Betrug begehen.
Unsere Detektei kann krankgemeldete Mitarbeiter bei klaren Verdachtsmomenten auf ungerechtfertigtes Krankfeiern und dem Erschleichen einer Fortzahlung des Lohns bereits ab dem ersten Tag observieren.
Kontakt zu einem Detektiv bei Lohnfortzahlungsbetrug
Sind Sie unsicher, ob Sie möglicherweise Opfer eines Betruges sind, hilft Ihnen unsere Detektei bei der Aufklärung, denn ein Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug ist eine ernste Angelegenheit.
Nur auf Basis belastbarer Informationen zu den konkreten Umständen des Einzelfalls können Sie vernünftige und rechtssichere Entscheidungen treffen.
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